Beitragserstattung

Beitragserstattung
Beitragserstattung,
 
in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rückerstattung von Beiträgen auf Antrag, wenn a) die Versicherungspflicht entfällt und kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung besteht, b) Versicherte bei Vollendung des 65. Lebensjahres die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, c) die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente nicht erfüllt ist, an Witwen (Witwer) oder Waisen (§§ 210, 211 SGB VI). Des Weiteren sind unrechtmäßig entrichtete Beiträge zu erstatten (§ 20 SGB IV). Beitragserstattung bei Heirat gab es bis 1968. Beitragserstattung gibt es auch bei Nichtinanspruchnahme von Versicherungen, z. B. von privaten Krankenversicherungen.

Universal-Lexikon. 2012.

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